Einheitliche europaweite Regelungen für gefährliche Stoffe und Gemische

Um Gefährliche Stoffe und Gemische leicht zu erkennen und die Gefahren besser einzuschätzen müssen diese sein. In der europäischen Verordnung, der sogenannten CLP-Verordnung findet man die entsprechenden Regeln. In dieser Verordnung werden einheitliche Maßstäbe zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vorgegeben.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRGS konkretisieren Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Gefahrstoffklassifizierungen: > GHS Spaltenmodell – Hilfestellung zur Substitutionsprüfung

  • Gesundheitsgefahren (H3…)
  • Umweltgefahren (H4…)
  • Physikalische Gefahren (H2…)

Die Gefahrstoffdeklaration im Unternehmen, mit der Dokumentation aller Arbeits- und Gefahrstoffe in einem zentralen Verzeichnis, bietet die Grundlage für jede verantwortliche Führungskraft, einen Überblick der Gefahren der genutzten Betriebsstoffe zu erhalten.

Auf Basis der Sicherheitsdatenblätter sind erste Maßnahmen und Prioritäten beim Umgang mit den Gefahrstoffen definiert. Überprüfung von Arbeitsplatzgrenzwerten.

Gefahrstofflagerung

Gefahrstoffe im Betrieb sicher und den Vorschriften entsprechend lagern

Für das Lagern von Gefahrstoffen gibt es verschiedene Rechtsbereiche aus Arbeitsschutz, Brand- und Explosionsschutz oder Umweltschutz zu beachten. Lagergut gehört zu den Gefahrstoffen, wenn es

  • explosionsgefährliche,
  • brandfördernde (oxidierende),
  • hoch-, leichtentzündliche (extrem-, leicht entzündbare), entzündliche (entzündbare),
  • sehr giftige, giftige (akut toxische),
  • gesundheitsschädliche,
  • ätzende, reizende, sensibilisierende,
  • krebserzeugende,
  • fortpflanzungsgefährdende,
  • erbgutverändernde,
  • umweltgefährliche
  • und/ oder sonstige chronisch schädigende Eigenschaften aufweist.

Zu den Gefahrstoffen zählen aber auch Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, wie brennbare Gase, Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten oder brennbare Stäube.
Außerdem gehören zu den Gefahrstoffen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Lagerung gefährliche Stoffe oder Gemische entstehen oder freigesetzt werden können. So kann sich eine Gefährdung erst durch überhöhte Lagertemperaturen, UV-Einstrahlung oder Überlagerung ergeben.

Gefahrstofflagerung:

  • Bauliche und technische Anforderungen
  • Lagereinrichtungen
  • Betriebsanweisungen und Unterweisungen
  • Geordnete Lagerung – Zusammenlagerungsverbote

Gefahrstofftransport

Gefahrstoffe bewegen – Transport gefährlicher Güter

In vielen produzierenden Unternehmen werden bei der Herstellung Chemikalien benötigt. Um diese verwenden zu können, müssen diese auch befördert werden. Hierbei handelt es sich meistens um den Transport gefährlicher Güter. Wichtig bei diesen Transporten ist, Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen und Gefahren für die Umwelt sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Aus diesem Grund wurden nationale und internationale Sicherheitsvorschriften für die verschiedenen Verkehrsträger erlassen. In den vergangenen Jahren sind die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter international weitestgehend harmonisiert worden.
Vor dem Transport sind die Verpackungen, Kennzeichnungen und Transportbedingungen zu prüfen und entsprechend umzusetzen. Hier ist entscheidend, welche Mengen in welchen Behältern auf welchem Verkehrsweg transportiert wird.

Gefahrguttransport:

  • Straße – Eisenbahn – Binnenschifffahrt – ADR, RID, ADN
  • Seeschifffahrt – GGVSee, IMDG-Code
  • Luftfahrt – ICAO-TI, IATA-DGR
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