
Wie viel Arbeitsschutz muss sein?
Die ACG-Ingenieure kennen die Antwort: Je nachdem…
Die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ gibt in ihrer DGUV Vorschrift 2, die 2025 in Kraft tritt, klare Antworten, die maßgeblich von der Größe eines Unternehmens abhängen. Der Gesetzgeber hat ein differenziertes System geschaffen, das die betriebliche Realität unterschiedlicher Unternehmensgrößen berücksichtigt und gleichzeitig einen angemessenen Arbeitsschutz sicherstellt.
Das Grundprinzip: Größenabhängige Betreuungsintensität
Die DGUV Vorschrift 2 definiert die Pflichten von Unternehmen zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sie unterscheidet dabei vier Betreuungsmodelle, die sich an der Unternehmensgröße orientieren und unterschiedliche Anforderungen stellen:
Kleinstbetriebe mit bis zu 20 Mitarbeitenden
Kleinstbetriebe können zwischen der Regelbetreuung (nach Anlage 1) oder einem alternativen Betreuungsmodell (nach Anlage 4) wählen. Als Kleinstbetriebe gelten nun auch Unternehmen mit 11-20 Beschäftigten – zuvor lag die Grenze bei 10 Mitarbeitenden.
Die Betreuung umfasst eine standardisierte Grundbetreuung mit fest definierten Einsatzzeiten, ergänzt durch eine anlassbezogene Betreuung. Letztere wird nur dann notwendig, wenn bestimmte betriebliche Ereignisse oder Veränderungen eintreten – etwa die Einführung neuer Arbeitsverfahren oder Umbauprojekte.
Kleine Unternehmen
Kleine Unternehmen können auf ein alternatives Betreuungsmodell (nach Anlage 3) zurückgreifen. Dieses Modell bietet mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Arbeitsschutzes, behält aber die anlassbezogene Komponente bei. Der Katalog der Anlässe, die eine zusätzliche Betreuung erfordern, wurde vereinheitlicht, was die Anwendung vereinfacht.
Mittlere und große Unternehmen
Ab einer Größe von mehr als 20 Beschäftigten greift die Regelbetreuung nach Anlage 2. Sie wird in zwei Bereiche aufgeteilt: Die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung.
Die Grundbetreuung fokussiert sich auf die Organisation des Arbeitsschutzes und die typischen Tätigkeiten für den Betriebszweck. Die betriebsspezifische Betreuung hingegen deckt atypische Tätigkeiten oder solche mit besonderen Gefährdungspotenzialen sowie temporäre Anlässe ab.
Die erforderlichen Einsatzzeiten richten sich nach der Einstufung des Unternehmens in eine von drei Betreuungsgruppen, abhängig vom Gefährdungspotenzial der Tätigkeiten. Wichtig ist, dass sowohl Betriebsärzte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit jeweils mindestens 20% der Einsatzzeit beteiligt sein müssen – unabhängig von der Gefährdungsgruppe.
Moderne Betreuungsformen für alle Unternehmensgrößen
Die neue Vorschrift trägt der Digitalisierung Rechnung und erlaubt nun ausdrücklich den Einsatz digitaler Technologien für die Arbeitsschutzbetreuung. Bis zu einem Drittel der Einsatzzeit kann als Telebetreuung erfolgen, in bestimmten Fällen sogar bis zu 50%. Dies ermöglicht effizientere Betreuungsformen und spart Zeit und Ressourcen.
Zudem wurde der Kreis der Personen, die als Fachkräfte für Arbeitssicherheit tätig werden können, erweitert. Neben den klassischen technischen Berufsgruppen können nun auch Absolventen von Studiengängen wie Chemie, Physik, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie und Arbeits- und Organisationspsychologie diese Rolle übernehmen – sofern entsprechende Zusatzqualifikationen und Berufserfahrung vorliegen. Dies erlaubt einen ganzheitlicheren Blick auf den Arbeitsschutz.
Die verpflichtende Fortbildung mit Nachweispflicht im jährlichen Bericht stellt sicher, dass die Arbeitsschutzexperten stets auf dem neuesten Stand sind.
Inkrafttreten und Umsetzungsprozess
Zunächst liegt die DGUV Vorschrift 2 als Mustertext vor, der im November 2024 von der Mitgliederversammlung der DGUV beschlossen wurde. Für die tatsächliche Rechtswirksamkeit ist jedoch die Umsetzung durch die einzelnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erforderlich. Sie müssen den Mustertext in ihre trägerspezifischen Vorschriften übernehmen und in den jeweiligen Vertreterversammlungen verabschieden. Erst nach diesem Inkraftsetzungsverfahren, das voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 abgeschlossen sein wird, entfalten die neuen Regelungen ihre Wirkung für die Unternehmen und Betriebe im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.
Fazit: Maßgeschneiderter Arbeitsschutz je nach Unternehmensgröße
Die Frage „Wie viel Arbeitsschutz muss sein?“ beantwortet die DGUV Vorschrift 2 also differenziert: Je nach Unternehmensgröße und Gefährdungspotenzial sind unterschiedliche Betreuungsmodelle und -intensitäten vorgeschrieben. Das trägt der betrieblichen Realität Rechnung und stellt sicher, dass der Arbeitsschutz sowohl angemessen als auch praktikabel ist. Die Modernisierung der Vorschrift mit digitalen Betreuungsmöglichkeiten und interdisziplinären Ansätzen macht den Arbeitsschutz zudem zukunftsfähiger und effizienter.
Die ACG-Ingenieure stehen Ihnen bei Bedarf bei jedem Schritt zur Seite – sowohl bei der Beantwortung der Frage, wie viel Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen sein muss, als auch bei der Betreuung nach jedem der vier Modelle. Wr sind Ansprechpartner für jede Betriebsgröße und Branche. Kommen Sie gerne auf uns zu!
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